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DeutschKte 92 Die Gesamtheit der Gläubigen . . . kann im Glauben nicht fehlgehen , und diese ihre besondere Eigenschaft macht sie mittels des übernatürlichen Glaubenssinns des ganzen Volkes dann kund , wenn sie von den Bischöfen bis zu den letzten gläubigen Laien ihre allgemeine Übereinstimmung in Sachen des Glaubens und der Sitten äußert ( LG 12 ) .
AbsIII III Die Auslegung des Glaubenserbes