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Fachwort
DeutschSitten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Sitt|en
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 890 Die Sendung des Lehramtes ist mit dem endgültigen Charakter des Bundes verknüpft , den Gott in Christus mit seinem Volk geschlossen hat . Das Lehramt muß das Volk vor Verirrungen und Glaubensschwäche schützen und ihm die objektive Möglichkeit gewährleisten , den ursprünglichen Glauben irrtumsfrei zu bekennen . Der pastorale Auftrag des Lehramtes ist es , zu wachen , daß das Gottesvolk in der befreienden Wahrheit bleibt . Zur Erfüllung dieses Dienstes hat Christus den Hirten das Charisma der Unfehlbarkeit in Fragen des Glaubens und der Sitten verliehen . Dieses Charisma kann auf verschiedene Weisen ausgeübt werden :
Kte 891 Dieser Unfehlbarkeit . . . erfreut sich der Römische Bischof , das Haupt des Kollegiums der Bischöfe , kraft seines Amtes , wenn er als oberster Hirt und Lehrer aller Christgläubigen , der seine Brüder im Glauben stärkt , eine Lehre über den Glauben oder die Sitten in einem endgültigen Akt verkündet . . . Die der Kirche verheißene Unfehlbarkeit wohnt auch der Körperschaft der Bischöfe inne , wenn sie das oberste Lehramt zusammen mit dem Nachfolger des Petrus ausübt , vor allem auf einem Ökumenischen Konzil ( LG 25 ) [ Vgl . 1. Vatikanisches K. : DS 3074 ] . Wenn die Kirche durch ihr oberstes Lehramt etwas als von Gott geoffenbart und als Lehre Christi zu glauben vorlegt ( DV 10 ) , müssen die Gläubigen solchen Definitionen mit Glaubensgehorsam anhangen ( LG 25 ) . Diese Unfehlbarkeit reicht so weit wie die Hinterlassenschaft der göttlichen Offenbarung [ Vgl . LG 25 ] .
Kte 892 Der göttliche Beistand wird den Nachfolgern der Apostel , die in Gemeinschaft mit dem Nachfolger des Petrus lehren , und insbesondere dem Bischof von Rom , dem Hirten der ganzen Kirche , auch dann geschenkt , wenn sie zwar keine unfehlbare Definition vornehmen und sich nicht endgültig äußern , aber bei der Ausübung des ordentlichen Lehramtes eine Lehre vorlegen , die zu einem besseren Verständnis der Offenbarung in Fragen des Glaubens und der Sitten führt . Diesen authentischen Lehren müssen die Gläubigen religiösen Gehorsam des Willens und des Verstandes . . . leisten ( LG 25 ) , der sich zwar von der Glaubenszustimmung unterscheidet , sie aber unterstützt .
Kte 907 Entsprechend ihrem Wissen , ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht , ihre Meinung in dem , was das Wohl der Kirche angeht , den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun ( [ link ] CIC , can . 212 , §3 ) .