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Fachwort
Deutschergänzenden Grundwort fehlt
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Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1201 Das Mysterium Christi ist von so unerschöpflichem Reichtum , daß keine liturgische Tradition es vollkommen und ganz zum Ausdruck bringen kann . Die Geschichte der Entstehung und Entwicklung der Riten zeugt von einer erstaunlichen sich ergänzenden Vielfalt . Solange die Kirchen in diesen liturgischen Traditionen in der Gemeinschaft im Glauben und in den Sakramenten des Glaubens lebten , bereicherten sie einander und erstarkten in der Treue zur Überlieferung und zur gemeinsamen Sendung der ganzen Kirche [ Vgl . EN 63-64 ] .
Kte 248 Die östliche Tradition bringt vor allem zum Ausdruck , daß der Vater der erste Ursprung des Geistes ist . Indem sie den Geist als den , der vom Vater ausgeht ( Joh 15,26 ) bekennt , sagt sie , daß er durch den Sohn aus dem Vater hervorgeht [ Vgl . AG 2. ] . Die westliche Tradition bringt vor allem die wesensgleiche Gemeinschaft zwischen dem Vater und dem Sohn zum Ausdruck , indem sie sagt , daß der Geist aus dem Vater und dem Sohn [ filioque ] hervorgeht . Sie sagt das erlaubtermaßen und vernünftigerweise ( K . v . Florenz 1439 : DS 1302 ) , denn gemäß der ewigen Ordnung der göttlichen Personen in ihrer wesensgleichen Gemeinschaft ist der Vater der erste Ursprung des Geistes als Ursprung ohne Ursprung ( DS 1331 ) , aber auch als Vater des eingeborenen Sohnes zusammen mit diesem das eine Prinzip , aus dem der Heilige Geist hervorgeht ( 2. K . v . Lyon 1274 : DS 850 ) . Werden diese berechtigten , einander ergänzenden Sehweisen nicht einseitig überbetont , so wird die Identität des Glaubens an die Wirklichkei t des einen im Glauben bekannten Mysteriums nicht beeinträchtigt .
BGB 360. 3 Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs . 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes , wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird . Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs . 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs . 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes , wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird . Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen .
GG 107. 1 Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu , als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden ( örtliches Aufkommen ) . Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen . Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen . Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu ; für einen Teil , höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils , können durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden , deren Einnahmen aus den Landessteuern , aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen ; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen . GG 107. 2 Durch das Gesetz ist sicherzustellen , daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird ; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) zu berücksichtigen . Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen . Es kann auch bestimmen , daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs ( Ergänzungszuweisungen ) gewährt .