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Fachwort
Deutscheinseitig Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ein|sei|tig
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
einschlief
eingestellt
27#mauere,mauern,mauert,mauern
42#mauere,mauerst,mauert,mauern,mauert,mauern
52#mauerte,mauertest,mauerte,mauerten,mauertet,mauerten
43#mauere,mauerest,mauere,mauern,mauert,mauern
52#mauerte,mauertest,mauerte,mauerten,mauertet,mauerten
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Kte 248 Die östliche Tradition bringt vor allem zum Ausdruck , daß der Vater der erste Ursprung des Geistes ist . Indem sie den Geist als den , der vom Vater ausgeht ( Joh 15,26 ) bekennt , sagt sie , daß er durch den Sohn aus dem Vater hervorgeht [ Vgl . AG 2. ] . Die westliche Tradition bringt vor allem die wesensgleiche Gemeinschaft zwischen dem Vater und dem Sohn zum Ausdruck , indem sie sagt , daß der Geist aus dem Vater und dem Sohn [ filioque ] hervorgeht . Sie sagt das erlaubtermaßen und vernünftigerweise ( K . v . Florenz 1439 : DS 1302 ) , denn gemäß der ewigen Ordnung der göttlichen Personen in ihrer wesensgleichen Gemeinschaft ist der Vater der erste Ursprung des Geistes als Ursprung ohne Ursprung ( DS 1331 ) , aber auch als Vater des eingeborenen Sohnes zusammen mit diesem das eine Prinzip , aus dem der Heilige Geist hervorgeht ( 2. K . v . Lyon 1274 : DS 850 ) . Werden diese berechtigten , einander ergänzenden Sehweisen nicht einseitig überbetont , so wird die Identität des Glaubens an die Wirklichkei t des einen im Glauben bekannten Mysteriums nicht beeinträchtigt .
BGB 358. 3 Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden , wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden . Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen , wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert , oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten , wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient . Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen , wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer förd ert , indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht , bei der Planung , Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt .
BGB 2271. 1 Der Widerruf einer Verfügung , die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht , erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben .