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Satz
GG 134. 3 Vermögen , das dem Reich von den Ländern und Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde , wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden ( Gemeindeverbände ) , soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 134. 3
Vermögen
,
das
dem
Reich
von
den
Ländern
und
Gemeinden
(
Gemeindeverbänden
)
unentgeltlich
zur
Verfügung
gestellt
wurde
,
wird
wiederum
Vermögen
der
Länder
und
Gemeinden
(
Gemeindeverbände
) ,
soweit
es
nicht
der
Bund
für
eigene
Verwaltungsaufgaben
benötigt
.