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DeutschGG 134. 3 Vermögen , das dem Reich von den Ländern und Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde , wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden ( Gemeindeverbände ) , soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt .