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Satz
GG 134. 2 Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war , die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind , ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und , soweit es nach seiner gegenwärtigen , nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient , die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind , auf die Länder zu übertragen . Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 134. 2
Soweit
es
nach
seiner
ursprünglichen
Zweckbestimmung
überwiegend
für
Verwaltungsaufgaben
bestimmt
war
,
die
nach
diesem
Grundgesetze
nicht
Verwaltungsaufgaben
des
Bundes
sind
,
ist
es
unentgeltlich
auf
die
nunmehr
zuständigen
Aufgabenträger
und
,
soweit
es
nach
seiner
gegenwärtigen
,
nicht
nur
vorübergehenden
Benutzung
Verwaltungsaufgaben
dient
,
die
nach
diesem
Grundgesetze
nunmehr
von
den
Ländern
zu
erfüllen
sind
,
auf
die
Länder
zu
übertragen
.
Der
Bund
kann
auch
sonstiges
Vermögen
den
Ländern
übertragen
.