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Satz
GG 125b. 1 Recht , das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte , gilt als Bundesrecht fort . Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen . Auf den in Artikel 72 Abs . 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen , auf den Gebieten des Artikels 72 Abs . 3 Satz 1 Nr . 2 , 5 und 6 jedoch erst , wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat , in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010 , im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 125b. 1
Recht
,
das
auf
Grund
des
Artikels
75
in
der
bis
zum
1.
September
2006
geltenden
Fassung
erlassen
worden
ist
und
das
auch
nach
diesem
Zeitpunkt
als
Bundesrecht
erlassen
werden
könnte
,
gilt
als
Bundesrecht
fort
.
Befugnisse
und
Verpflichtungen
der
Länder
zur
Gesetzgebung
bleiben
insoweit
bestehen
.
Auf
den
in
Artikel
72
Abs
. 3
Satz
1
genannten
Gebieten
können
die
Länder
von
diesem
Recht
abweichende
Regelungen
treffen
,
auf
den
Gebieten
des
Artikels
72
Abs
. 3
Satz
1
Nr
. 2 , 5
und
6
jedoch
erst
,
wenn
und
soweit
der
Bund
ab
dem
1.
September
2006
von
seiner
Gesetzgebungszuständigkeit
Gebrauch
gemacht
hat
,
in
den
Fällen
der
Nummern
2
und
5
spätestens
ab
dem
1.
Januar
2010 ,
im
Falle
der
Nummer
6
spätestens
ab
dem
1.
August
2008.