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Satz
GG 109. 5 Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl ; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 109. 5
Sanktionsmaßnahmen
der
Europäischen
Gemeinschaft
im
Zusammenhang
mit
den
Bestimmungen
in
Artikel
104
des
Vertrags
zur
Gründung
der
Europäischen
Gemeinschaft
zur
Einhaltung
der
Haushaltsdisziplin
tragen
Bund
und
Länder
im
Verhältnis
65
zu
35.
Die
Ländergesamtheit
trägt
solidarisch
35
vom
Hundert
der
auf
die
Länder
entfallenden
Lasten
entsprechend
ihrer
Einwohnerzahl
; 65
vom
Hundert
der
auf
die
Länder
entfallenden
Lasten
tragen
die
Länder
entsprechend
ihrem
Verursachungsbeitrag
.
Das
Nähere
regelt
ein
Bundesgesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
.