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Satz
GG 108. 3 Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern , die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen , so werden sie im Auftrage des Bundes tätig . Artikel 85 Abs . 3 und 4 gilt mit der Maßgabe , daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 108. 3
Verwalten
die
Landesfinanzbehörden
Steuern
,
die
ganz
oder
zum
Teil
dem
Bund
zufließen
,
so
werden
sie
im
Auftrage
des
Bundes
tätig
.
Artikel
85
Abs
. 3
und
4
gilt
mit
der
Maßgabe
,
daß
an
die
Stelle
der
Bundesregierung
der
Bundesminister
der
Finanzen
tritt
.