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Satz
GG 106. 6 Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden , das Aufkommen der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu . Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen , die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen . Bestehen in einem Land keine Gemeinden , so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern dem Land zu . Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden . Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 106. 6
Das
Aufkommen
der
Grundsteuer
und
Gewerbesteuer
steht
den
Gemeinden
,
das
Aufkommen
der
örtlichen
Verbrauch
-
und
Aufwandsteuern
steht
den
Gemeinden
oder
nach
Maßgabe
der
Landesgesetzgebung
den
Gemeindeverbänden
zu
.
Den
Gemeinden
ist
das
Recht
einzuräumen
,
die
Hebesätze
der
Grundsteuer
und
Gewerbesteuer
im
Rahmen
der
Gesetze
festzusetzen
.
Bestehen
in
einem
Land
keine
Gemeinden
,
so
steht
das
Aufkommen
der
Grundsteuer
und
Gewerbesteuer
sowie
der
örtlichen
Verbrauch
-
und
Aufwandsteuern
dem
Land
zu
.
Bund
und
Länder
können
durch
eine
Umlage
an
dem
Aufkommen
der
Gewerbesteuer
beteiligt
werden
.
Das
Nähere
über
die
Umlage
bestimmt
ein
Bundesgesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
.
Nach
Maßgabe
der
Landesgesetzgebung
können
die
Grundsteuer
und
Gewerbesteuer
sowie
der
Gemeindeanteil
vom
Aufkommen
der
Einkommensteuer
und
der
Umsatzsteuer
als
Bemessungsgrundlagen
für
Umlagen
zugrunde
gelegt
werden
.