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Satz
GG 104a. 6 Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits - und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands . In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel ; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder , die die Lasten verursacht haben , anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 104a. 6
Bund
und
Länder
tragen
nach
der
innerstaatlichen
Zuständigkeits
-
und
Aufgabenverteilung
die
Lasten
einer
Verletzung
von
supranationalen
oder
völkerrechtlichen
Verpflichtungen
Deutschlands
.
In
Fällen
länderübergreifender
Finanzkorrekturen
der
Europäischen
Union
tragen
Bund
und
Länder
diese
Lasten
im
Verhältnis
15
zu
85.
Die
Ländergesamtheit
trägt
in
diesen
Fällen
solidarisch
35
vom
Hundert
der
Gesamtlasten
entsprechend
einem
allgemeinen
Schlüssel
; 50
vom
Hundert
der
Gesamtlasten
tragen
die
Länder
,
die
die
Lasten
verursacht
haben
,
anteilig
entsprechend
der
Höhe
der
erhaltenen
Mittel
.
Das
Nähere
regelt
ein
Bundesgesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
.