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Satz
GG 96. 2 Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten . Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben , die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz . Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers . Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 96. 2
Der
Bund
kann
Wehrstrafgerichte
für
die
Streitkräfte
als
Bundesgerichte
errichten
.
Sie
können
die
Strafgerichtsbarkeit
nur
im
Verteidigungsfalle
sowie
über
Angehörige
der
Streitkräfte
ausüben
,
die
in
das
Ausland
entsandt
oder
an
Bord
von
Kriegsschiffen
eingeschifft
sind
.
Das
Nähere
regelt
ein
Bundesgesetz
.
Diese
Gerichte
gehören
zum
Geschäftsbereich
des
Bundesjustizministers
.
Ihre
hauptamtlichen
Richter
müssen
die
Befähigung
zum
Richteramt
haben
.