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Satz
GG 91c. 4 Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz . Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 91c. 4
Der
Bund
errichtet
zur
Verbindung
der
informationstechnischen
Netze
des
Bundes
und
der
Länder
ein
Verbindungsnetz
.
Das
Nähere
zur
Errichtung
und
zum
Betrieb
des
Verbindungsnetzes
regelt
ein
Bundesgesetz
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
.