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DeutschGG 91a. 1 Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit , wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist ( Gemeinschaftsaufgaben) : 1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur , 2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes .