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Satz
GG 87e. 4 Der Bund gewährleistet , daß dem Wohl der Allgemeinheit , insbesondere den Verkehrsbedürfnissen , beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz , soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen , Rechnung getragen wird . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 87e. 4
Der
Bund
gewährleistet
,
daß
dem
Wohl
der
Allgemeinheit
,
insbesondere
den
Verkehrsbedürfnissen
,
beim
Ausbau
und
Erhalt
des
Schienennetzes
der
Eisenbahnen
des
Bundes
sowie
bei
deren
Verkehrsangeboten
auf
diesem
Schienennetz
,
soweit
diese
nicht
den
Schienenpersonennahverkehr
betreffen
,
Rechnung
getragen
wird
.
Das
Nähere
wird
durch
Bundesgesetz
geregelt
.