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Satz
GG 72. 1 Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung , solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 72. 1
Im
Bereich
der
konkurrierenden
Gesetzgebung
haben
die
Länder
die
Befugnis
zur
Gesetzgebung
,
solange
und
soweit
der
Bund
von
seiner
Gesetzgebungszuständigkeit
nicht
durch
Gesetz
Gebrauch
gemacht
hat
.