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Satz
BGB 2118 Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land , so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet , in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen , dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2118
Gehören
zur
Erbschaft
Buchforderungen
gegen
den
Bund
oder
ein
Land
,
so
ist
der
Vorerbe
auf
Verlangen
des
Nacherben
verpflichtet
,
in
das
Schuldbuch
den
Vermerk
eintragen
zu
lassen
,
dass
er
über
die
Forderungen
nur
mit
Zustimmung
des
Nacherben
verfügen
kann
.