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Satz
BGB 1816 Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen , so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen , dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1816
Gehören
Schuldbuchforderungen
gegen
den
Bund
oder
ein
Land
bei
der
Anordnung
der
Vormundschaft
zu
dem
Vermögen
des
Mündels
oder
erwirbt
der
Mündel
später
solche
Forderungen
,
so
hat
der
Vormund
in
das
Schuldbuch
den
Vermerk
eintragen
zu
lassen
,
dass
er
über
die
Forderungen
nur
mit
Genehmigung
des
Familiengerichts
verfügen
kann
.