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Satz
BGB 458 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt , so ist er verpflichtet , die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen . Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 458
Hat
der
Wiederverkäufer
vor
der
Ausübung
des
Wiederkaufsrechts
über
den
gekauften
Gegenstand
verfügt
,
so
ist
er
verpflichtet
,
die
dadurch
begründeten
Rechte
Dritter
zu
beseitigen
.
Einer
Verfügung
des
Wiederverkäufers
steht
eine
Verfügung
gleich
,
die
im
Wege
der
Zwangsvollstreckung
oder
der
Arrestvollziehung
oder
durch
den
Insolvenzverwalter
erfolgt
.