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Satz
BGB 236 Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden , deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 236
Mit
einer
Schuldbuchforderung
gegen
den
Bund
oder
ein
Land
kann
Sicherheit
nur
in
Höhe
von
drei
Vierteln
des
Kurswerts
der
Wertpapiere
geleistet
werden
,
deren
Aushändigung
der
Gläubiger
gegen
Löschung
seiner
Forderung
verlangen
kann
.