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Satz
BGB 93 Bestandteile einer Sache , die voneinander nicht getrennt werden können , ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird ( wesentliche Bestandteile ) , können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 93
Bestandteile
einer
Sache
,
die
voneinander
nicht
getrennt
werden
können
,
ohne
dass
der
eine
oder
der
andere
zerstört
oder
in
seinem
Wesen
verändert
wird
(
wesentliche
Bestandteile
) ,
können
nicht
Gegenstand
besonderer
Rechte
sein
.