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Satz
Kte 907 Entsprechend ihrem Wissen , ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht , ihre Meinung in dem , was das Wohl der Kirche angeht , den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun ( [ link ] CIC , can . 212 , §3 ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Kte
907
Entsprechend
ihrem
Wissen
,
ihrer
Zuständigkeit
und
ihrer
hervorragenden
Stellung
haben
sie
das
Recht
und
bisweilen
sogar
die
Pflicht
,
ihre
Meinung
in
dem
,
was
das
Wohl
der
Kirche
angeht
,
den
geistlichen
Hirten
mitzuteilen
und
sie
unter
Wahrung
der
Unversehrtheit
des
Glaubens
und
der
Sitten
und
der
Ehrfurcht
gegenüber
den
Hirten
und
unter
Beachtung
des
allgemeinen
Nutzens
und
der
Würde
der
Personen
den
übrigen
Gläubigen
kundzutun
( [
link
] CIC ,
can
. 212 , §3 ) .
UebII II Die gläubigen Laien