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DeutschKte 907 Entsprechend ihrem Wissen , ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht , ihre Meinung in dem , was das Wohl der Kirche angeht , den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun ( [ link ] CIC , can . 212 , §3 ) .
UebII II Die gläubigen Laien