kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
142
=S=> BGB 1795. 1 Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten : 1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten , seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits , es sei denn , dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht , 2. bei einem Rechtsgeschäft , das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht , Hypothek , Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung , Belastung , Aufhebung oder Minderung begründet , 3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art .
=S=> BGB 1795. 2 Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt .