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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2384. 1 Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet , den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen . Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt .
=S=> BGB 2384. 2 Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .