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=S=> BGB 2383. 1 Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben . Er haftet unbeschränkt , soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet . Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft , so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend .
=S=> BGB 2383. 2 Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten , es sei denn , dass dieser unbeschränkt haftet .
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