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=S=> BGB 2381. 1 Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen , die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat .
=S=> BGB 2381. 2 Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten , als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist .
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