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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2380 Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände . Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten .