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=S=> BGB 2378. 1 Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet , die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen , soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet , dass sie nicht bestehen .
=S=> BGB 2378. 2 Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt , so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen .
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