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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2376. 1 Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf , dass ihm das Erbrecht zusteht , dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist , dass nicht Vermächtnisse , Auflagen , Pflichtteilslasten , Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist .
=S=> BGB 2376. 2 Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der Verkäufer nicht , es sei denn , dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat .