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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2375. 1 Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht , unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet , so ist er verpflichtet , dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands , im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufes kennt .
=S=> BGB 2375. 2 Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung , Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen .