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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U2= §2353 -- § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts , Antrag

-- =S=> BGB 2353 Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und , wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist , über die Größe des Erbteils zu erteilen ( Erbschein ) .

=U2= §2354 -- § 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag

-- =S=> BGB 2354. 1 Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt , hat anzugeben : 1. die Zeit des Todes des Erblassers , 2. das Verhältnis , auf dem sein Erbrecht beruht , 3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren , durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde , 4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind , 5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist .
=S=> BGB 2354. 2 Ist eine Person weggefallen , durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde , so hat der Antragsteller anzugeben , in welcher Weise die Person weggefallen ist .

=U2= §2355 -- § 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag

-- =S=> BGB 2355 Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt , hat die Verfügung zu bezeichnen , auf der sein Erbrecht beruht , anzugeben , ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind , und die im § 2354 Abs . 1 Nr . 1 , 5 , Abs . 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen .

=U2= §2356 -- § 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben

-- =S=> BGB 2356. 1 Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs . 1 Nr . 1 , 2 , Abs . 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen , auf der sein Erbrecht beruht . Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen , so genügt die Angabe anderer Beweismittel .
=S=> BGB 2356. 2 Zum Nachweis , dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat , und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354 , 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern , dass ihm nichts bekannt sei , was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht . Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen , wenn es sie für nicht erforderlich erachtet .
=S=> BGB 2356. 3 Diese Vorschriften finden keine Anwendung , soweit die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind .

=U2= §2357 -- § 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein

-- =S=> BGB 2357. 1 Sind mehrere Erben vorhanden , so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen . Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden .
=S=> BGB 2357. 2 In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben .
=S=> BGB 2357. 3 Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt , so hat er die Angabe zu enthalten , dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben . Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers .
=S=> BGB 2357. 4 Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben , sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet .

=U2= §2358 -- § 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts

-- =S=> BGB 2358. 1 Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen .
=S=> BGB 2358. 2 Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen ; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften .

=U2= §2359 -- § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins

-- =S=> BGB 2359 Der Erbschein ist nur zu erteilen , wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet .

=U2= §2360 -- § 2360 ( weggefallen )

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=U2= §2361 -- § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

-- =S=> BGB 2361. 1 Ergibt sich , dass der erteilte Erbschein unrichtig ist , so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen . Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos .
=S=> BGB 2361. 2 Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden , so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären . Der Beschluss ist nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen . Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam .
=S=> BGB 2361. 3 Das Nachlassgericht kann von Amts wegen über die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittlungen veranstalten .

=U2= §2362 -- § 2362 Herausgabe - und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

-- =S=> BGB 2362. 1 Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen .
=S=> BGB 2362. 2 Derjenige , welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist , hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen .

=U2= §2363 -- § 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben

-- =S=> BGB 2363. 1 In dem Erbschein , der einem Vorerben erteilt wird , ist anzugeben , dass eine Nacherbfolge angeordnet ist , unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist . Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt , was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird , oder hat er bestimmt , dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll , so ist auch dies anzugeben .
=S=> BGB 2363. 2 Dem Nacherben steht das in § 2362 Abs . 1 bestimmte Recht zu .

=U2= §2364 -- § 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein , Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2364. 1 Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt , so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben .
=S=> BGB 2364. 2 Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs . 1 bestimmte Recht zu .

=U2= §2365 -- § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

-- =S=> BGB 2365 Es wird vermutet , dass demjenigen , welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist , das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei .

=U2= §2366 -- § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins

-- =S=> BGB 2366 Erwirbt jemand von demjenigen , welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist , durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand , ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht , so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins , soweit die Vermutung des § 2365 reicht , als richtig , es sei denn , dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß , dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat .

=U2= §2367 -- § 2367 Leistung an Erbscheinserben

-- =S=> BGB 2367 Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung , wenn an denjenigen , welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist , auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird , das eine Verfügung über das Recht enthält .

=U2= §2368 -- § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis

-- =S=> BGB 2368. 1 Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen . Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet , dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll , so ist dies in dem Zeugnis anzugeben .
=S=> BGB 2368. 2 ( weggefallen )
=S=> BGB 2368. 3 Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung ; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos .

=U2= §2369 -- § 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein

-- =S=> BGB 2369. 1 Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände , die sich im Ausland befinden , kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden .
=S=> BGB 2369. 2 Ein Gegenstand , für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird , gilt als im Inland befindlich . Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich , wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist .

=U2= §2370 -- § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung

-- =S=> BGB 2370. 1 Hat eine Person , die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist , den Zeitpunkt überlebt , der als Zeitpunkt ihres Todes gilt , oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben , so gilt derjenige , welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde , in Ansehung der in den §§ 2366 , 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe , es sei denn , dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß , dass sie aufgehoben worden sind .
=S=> BGB 2370. 2 Ist ein Erbschein erteilt worden , so stehen demjenigen , der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist , wenn er noch lebt , die im § 2362 bestimmten Rechte zu . Die gleichen Rechte hat eine Person , deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist .