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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2370. 1 Hat eine Person , die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist , den Zeitpunkt überlebt , der als Zeitpunkt ihres Todes gilt , oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben , so gilt derjenige , welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde , in Ansehung der in den §§ 2366 , 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe , es sei denn , dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß , dass sie aufgehoben worden sind .
=S=> BGB 2370. 2 Ist ein Erbschein erteilt worden , so stehen demjenigen , der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist , wenn er noch lebt , die im § 2362 bestimmten Rechte zu . Die gleichen Rechte hat eine Person , deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist .