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=S=> BGB 2368. 1 Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen . Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet , dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll , so ist dies in dem Zeugnis anzugeben .
=S=> BGB 2368. 2 ( weggefallen )
=S=> BGB 2368. 3 Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung ; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos .
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