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=S=> BGB 2367 Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung , wenn an denjenigen , welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist , auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird , das eine Verfügung über das Recht enthält .
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