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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2366 Erwirbt jemand von demjenigen , welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist , durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand , ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht , so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins , soweit die Vermutung des § 2365 reicht , als richtig , es sei denn , dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß , dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat .