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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2364. 1 Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt , so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben .
=S=> BGB 2364. 2 Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs . 1 bestimmte Recht zu .