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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2363. 1 In dem Erbschein , der einem Vorerben erteilt wird , ist anzugeben , dass eine Nacherbfolge angeordnet ist , unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist . Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt , was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird , oder hat er bestimmt , dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll , so ist auch dies anzugeben .
=S=> BGB 2363. 2 Dem Nacherben steht das in § 2362 Abs . 1 bestimmte Recht zu .