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=S=> BGB 2362. 1 Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen .
=S=> BGB 2362. 2 Derjenige , welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist , hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen .
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