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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2361. 1 Ergibt sich , dass der erteilte Erbschein unrichtig ist , so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen . Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos .
=S=> BGB 2361. 2 Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden , so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären . Der Beschluss ist nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen . Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam .
=S=> BGB 2361. 3 Das Nachlassgericht kann von Amts wegen über die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittlungen veranstalten .