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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2357. 1 Sind mehrere Erben vorhanden , so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen . Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden .
=S=> BGB 2357. 2 In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben .
=S=> BGB 2357. 3 Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt , so hat er die Angabe zu enthalten , dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben . Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers .
=S=> BGB 2357. 4 Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben , sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet .