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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2356. 1 Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs . 1 Nr . 1 , 2 , Abs . 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen , auf der sein Erbrecht beruht . Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen , so genügt die Angabe anderer Beweismittel .
=S=> BGB 2356. 2 Zum Nachweis , dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat , und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354 , 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern , dass ihm nichts bekannt sei , was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht . Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen , wenn es sie für nicht erforderlich erachtet .
=S=> BGB 2356. 3 Diese Vorschriften finden keine Anwendung , soweit die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind .