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=S=> BGB 2355 Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt , hat die Verfügung zu bezeichnen , auf der sein Erbrecht beruht , anzugeben , ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind , und die im § 2354 Abs . 1 Nr . 1 , 5 , Abs . 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen .
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