kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
474

=U2= §2346 -- § 2346 Wirkung des Erbverzichts , Beschränkungsmöglichkeit

-- =S=> BGB 2346. 1 Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten . Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen , wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte ; er hat kein Pflichtteilsrecht .
=S=> BGB 2346. 2 Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden .

=U2= §2347 -- § 2347 Persönliche Anforderungen , Vertretung

-- =S=> BGB 2347. 1 Zu dem Erbverzicht ist , wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht , die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ; steht er unter elterlicher Sorge , so gilt das Gleiche , sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird . Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
=S=> BGB 2347. 2 Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen ; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters . Ist der Erblasser geschäftsunfähig , so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden ; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich .

=U2= §2348 -- § 2348 Form

-- =S=> BGB 2348 Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung .

=U2= §2349 -- § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge

-- =S=> BGB 2349 Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht , so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge , sofern nicht ein anderes bestimmt wird .

=U2= §2350 -- § 2350 Verzicht zugunsten eines anderen

-- =S=> BGB 2350. 1 Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll , dass der andere Erbe wird .
=S=> BGB 2350. 2 Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll .

=U2= §2351 -- § 2351 Aufhebung des Erbverzichts

-- =S=> BGB 2351 Auf einen Vertrag , durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird , findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs . 2 Satz 1 erster Halbsatz , Satz 2 Anwendung .

=U2= §2352 -- § 2352 Verzicht auf Zuwendungen

-- =S=> BGB 2352 Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist , kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten . Das Gleiche gilt für eine Zuwendung , die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist . Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung .