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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2352 Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist , kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten . Das Gleiche gilt für eine Zuwendung , die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist . Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung .