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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2351 Auf einen Vertrag , durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird , findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs . 2 Satz 1 erster Halbsatz , Satz 2 Anwendung .