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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2347. 1 Zu dem Erbverzicht ist , wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht , die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ; steht er unter elterlicher Sorge , so gilt das Gleiche , sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird . Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
=S=> BGB 2347. 2 Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen ; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters . Ist der Erblasser geschäftsunfähig , so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden ; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich .