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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2346. 1 Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten . Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen , wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte ; er hat kein Pflichtteilsrecht .
=S=> BGB 2346. 2 Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden .