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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U2= §2339 -- § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit

-- =S=> BGB 2339. 1 Erbunwürdig ist : 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat , infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war , eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben , 2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat , eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben , 3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat , eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben , 4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267 , 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat .
=S=> BGB 2339. 2 Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr . 3 , 4 nicht ein , wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung , zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist , unwirksam geworden ist , oder die Verfügung , zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist , unwirksam geworden sein würde .

=U2= §2340 -- § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

-- =S=> BGB 2340. 1 Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht .
=S=> BGB 2340. 2 Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig . Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen , sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist .
=S=> BGB 2340. 3 Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen .

=U2= §2341 -- § 2341 Anfechtungsberechtigte

-- =S=> BGB 2341 Anfechtungsberechtigt ist jeder , dem der Wegfall des Erbunwürdigen , sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen , zustatten kommt .

=U2= §2342 -- § 2342 Anfechtungsklage

-- =S=> BGB 2342. 1 Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage . Die Klage ist darauf zu richten , dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird .
=S=> BGB 2342. 2 Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein .

=U2= §2343 -- § 2343 Verzeihung

-- =S=> BGB 2343 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat .

=U2= §2344 -- § 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung

-- =S=> BGB 2344. 1 Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt , so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt .
=S=> BGB 2344. 2 Die Erbschaft fällt demjenigen an , welcher berufen sein würde , wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte ; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt .

=U2= §2345 -- § 2345 Vermächtnisunwürdigkeit ; Pflichtteilsunwürdigkeit

-- =S=> BGB 2345. 1 Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs . 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht , so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar . Die Vorschriften der §§ 2082 , 2083 , des § 2339 Abs . 2 und der §§ 2341 , 2343 finden Anwendung .
=S=> BGB 2345. 2 Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch , wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat .