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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2345. 1 Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs . 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht , so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar . Die Vorschriften der §§ 2082 , 2083 , des § 2339 Abs . 2 und der §§ 2341 , 2343 finden Anwendung .
=S=> BGB 2345. 2 Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch , wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat .