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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2342. 1 Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage . Die Klage ist darauf zu richten , dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird .
=S=> BGB 2342. 2 Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein .